Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen für die Nutzung der EventKirche

 

1. Reservierung, Anmietung und Vertragsabschluß

1.1  Aus der Reservierung der EventKirche für einen bestimmten Termin kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrages hergeleitet werden.

1.2  Die Anmietung der EventKirche wird erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragspartner rechtswirksam.

1.3  Die Benutzung steht dem Mieter nur zu der vereinbarten Zeit und zu dem vereinbarten Zweck zu.

1.4  Aus der Vermietung zu bestimmten Zeitpunkten kann kein Anspruch auf Vermietung zu künftigen Zeitpunkten hergeleitet werden.

 

2. Gegenstand des Mietvertrages

2.1  Die im Mietvertrag aufgeführte EventKirche wird dem Mieter in der ihm bekannten Form und Ausstattung zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Der Mieter ist zur schonenden Behandlung der EventKirche und ihrer Einrichtung verpflichtet.

2.2  Trägt der Mieter bei Übernahme keine Beanstandung vor, gilt das Mietobjekt als einwandfrei übernommen. Nachträgliche Beanstandungen erkennt die Vermieterin nicht an.

 

3. Mietsätze, Mietzahlung

3.1  Die im Vertrag aufgeführten Mietsätze beinhalten für die Dauer des Mietzeitraumes die Nutzung der EventKirche. Ausstattung und Mobiliar sowie die Einbeziehung der die EventKirche umgebende Parkanlage wird besonders berechnet.

3.2  Die Endreinigung wird als Pauschale in Rechnung gestellt; sie ist obligatorisch.

3.3  Die in dem Mietvertrag vereinbarten Leistungen sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag spätestens 1 Woche vor Veranstal-tungsbeginn fällig und ohne Abzüge unter Angabe der Vertragsnr. auf das Bankkonto der Vermieterin zu überweisen.

3.4  Kosten für nach Abschluss des Mietvertrages zusätzlich in Anspruch genommenen Dienstleistungen werden dem Mieter nach Abschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt.

3.5  Bei Zahlungsverzug sind ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.

3.6  Kosten für zusätzlich gewünschte Dienstleistungen werden dem Mieter nach Abschluss der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Die Höhe der Kosten ist am Markt ausgerichtet.

3.7  Nimmt der Mieter die Leistung nicht in Anspruch, so hat er einen Ersatz für entgangene Einnahmen zu zahlen und zwar bei Rücktritt bis zu einem Monat vor Leistungsbeginn i.H.v 30% des Mietpreises, bei Rücktritt bis zu 2 Wochen vor Leistungsbeginn 70% des Mietpreises und bei Rücktritt bis zum Leistungsbeginn 90% des Mietpreises. Dem Mieter wird ausdrücklich der Nachweis des Nichtbestehens eines Schadens oder anderer Reduzierungen, wie im § 309 Nr. 5 BGB aufgeführt (z.B. der Schaden ist niedriger als die Pauschalen), gestattet.

 

4. Auflagen betreffend Mietgegenstände

4.1  Veränderungen an den Mietgegenständen und Einbauten, das Einbringen von schweren oder sperrigen Gegenständen, sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin und gehen zu Lasten des Mieters.

4.2  Der Mieter stellt den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände unter Entfernung der von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit auf seine Kosten wieder her. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Vermieterin die Räumungs- bzw. Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des Mieters ohne weiteren Verzug selbst durchführen lassen.

4.3  Die technischen Einrichtungen dürfen nur vom Personal oder auf Anweisung des Personals der Vermieterin durch den Mieter bedient werden. Das selbständige Anschließen an die technische Versorgungseinrichtungen ist ausdrücklich untersagt.

4.4  Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schaltkabel, Fernsprechverteiler sowie Zu- und Abluftöffnungen der Heiz- und Lüftungsanlage müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Den Beauftragten der Vermieterin sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den gesamten Anlagen gewährt werden.

4.5  Das Benageln und Bekleben von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Die gesamte Einrichtung der EventKirche ist besonders pfleglich zu behandeln.

4.6  Material, welches die Vermieterin nach vorheriger Vereinbarung zur Verfügung stellt, muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Veränderungen sind nur nach Absprache mit der Vermieterin zulässig.

 

5. Haftung

5.1  Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung.

5.2  Der Mieter haftet uneingeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen für Sach- und Personenschäden einschließlich etwaiger Folgeschäden, die während der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Veranstaltung durch ihn, seine Beauftragten, Besucher oder sonstige Dritte verursacht werden. Er hat die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können, freizustellen.

5.3  Wird durch Schäden an der Mietsache oder ihre notwendige Beseitigung die Neuvermietung der Veranstaltungsräume behindert, so haftet der Mieter für den entstehenden Mietausfall.

5.4  Die Vermieterin haftet in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine weitergehende Haftung der Vermieterin wird ausgeschlossen.

5.5  Für vom Mieter eingebrachte Sachen übernimmt die Vermieterin keine Haftung.

5.6  Der Mieter hat eine Haftpflichtversicherung inkl. Mietsachschäden abzuschließen und den Versicherungsschein auf Verlangen vorzuzeigen (Veranstalterhaftpflicht).

5.7  Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus der Überschreitung der Höchstbesucherzahlen ergeben. Die Höchstbesucherzahl der EventKirche liegt bei 199 Personen.

 

6. Genehmigungen

6.1  Der Mieter hat alle mit seinen Veranstaltungen verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorgeschriebenen Genehmigungen rechtzeitig zu erwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen ist auf Verlangen der Vermieterin vor der Veranstaltung nachzuweisen. Den Kontrollorganen des Amtes für öffentliche Ordnung ist jederzeit der Zutritt zu den Veranstaltungen zu gestatten.

6.2  Die Anmeldung und Gebührenzahlung bei der GEMA (Gesellschaft für musikalische Ausführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist Angelegenheit des Mieters.

 

7. Hausrecht

7.1  Die von der Vermieterin beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Mieter und neben dem Mieter gegenüber den Besuchern im Mietobjekt das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Mieters gegenüber den Besuchern nach dem Versammlungsgesetz bleibt unberührt. Die Anordnungen des Personals der Vermieterin sind bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung zu beachten.

7.2  Dem Personal der Vermieterin, der Polizei und der Feuerwehr ist jederzeit der Zutritt zu den vermieteten Räumen zu gestatten. Es darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.

7.3  Die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen sowie die allgemeinen Sicherheitsbestimmungen des VDE (Verband Deutscher Elektrotechniker), der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) usw. sind vom Mieter zu beachten und zwar auch während der Auf- und Abbautage. Der Mieter bestellt auf eigene Rechnung das gesetzlich vorgeschriebene Personal an Feuerwachen und Sanitätskräften und haftet bei Fehlbesetzung.

 

8. Veranstaltungsvorbereitung

8.1  Wenn sich zwischen der tatsächlichen Veranstaltung und der im Mietvertrag enthaltenen Bezeichnung der vorgesehenen Veranstaltung eine erhebliche Abweichung ergibt, so kann die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten.

8.2  Der Mieter hat eine beabsichtigte Änderung des Programms der Vermieterin sofort mitzuteilen. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, die Zustimmung zu verweigern.

 

9. Sicherheitsbestimmungen

9.1  Bestehen Bedenken, dass Gegenstände, die der Mieter mitbringt, nicht den sicherheitstechnischen Vorschriften entsprechen, so ist der Vermieterin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sicherheitsbehörden vorzulegen. Geschied dies nicht, kann die Vermieterin außerordentlich kündigen.

9.2  Die Gänge und Notausgänge, die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden. An den beiden Notausgängen muss vom Mieter vor Beginn der Veranstaltung der Querbalken beseitigt werden, damit die Notausgänge funktionsgerecht sind.

9.3  Zur Herstellung und zum Aufbau der in Absatz 4.1. genannten Gegenstände sollen nur Vertragsfirmen der Vermieterin herangezogen werden.

9.4  Wegen des An- und Abtransportes sowie der Aufstellung von besonders schweren Ausstellungstücken, die Fundamente oder besondere Tragevorrichtungen benötigen, ist mit der Vermieterin rechtzeitig vor Einbringung in die Veranstaltungsräume zu verhandeln.

9.5  Für die Müllentsorgung ist der Mieter verantwortlich; sie hat spätestens nach Beendigung der Veranstaltung zu erfolgen. Sofern dies nicht geschieht, beauftragt der Vermieter einen Dritten und stellt dies dem Mieter in Rechnung.

 

10.  Werbung

10.1 Jede Art von Werbung in den Veranstaltungsräumen der Vermieterin bzw. auf dem Gelände bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.

 

11.  Außerordentliche Kündigung

11.1 Die Vermieterin ist ohne Schadensersatzverpflichtung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn

11.1.1   der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß Punkt 3 nicht rechtzeitig nachkommt oder in grober Weise gegen sonstige Bestimmungen dieses Vertrages verstößt, – dies gilt z.B. für Veranstaltungen mit radikalpolitischem Hintergrund,

11.1.2   durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Ordnung, eine Schädigung des Ansehens der Vermieterin zu befürchten oder die Veranstaltung gegen geltende Gesetze verstößt,

11.1.3   die Mieträume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können,

11.1.4   die gemäß Punkt 6 erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen.

11.2 Rücktritt und fristlose Kündigung sind unverzüglich dem Mieter gegenüber zu erklären.

11.3 Macht die Vermieterin von ihren Rechten nach Punkt 9.1 Gebrauch, so hat der Mieter weder Anspruch auf Schadenersatz noch auf Ersatz seiner Auslagen oder des entstandenen Gewinns. Ist die Vermieterin für den Mieter in Vorlage getreten mit Kosten, die vertraglich zu erstatten waren, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Vorlagen der Vermieterin gegenüber verpflichtet.

 

12.  Nebenabreden und Gerichtsstand

12.1 Die vorstehenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil des Mietvertrages.

12.2 Weitere Nebenabreden, Änderungen und Nachträge des Vertrages bedürfen der Schriftform.

12.3 Erfüllungsort ist Velbert. Gerichtstand ist Velbert.